Übergangsregelung in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung EG 882/2004
18.03.08 VGH Baden-Württemberg
Übergangsregelung in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7.2.2007 anzuordnen, soweit die EG-Pauschalgebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG überschritten werden. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu Gebühren fur Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Untersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan veranlagt, die in der Zeit vom I .I. bis 31.1.2007 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführt wurden. Was die Gebühren fur die Untersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan betrifft, hat das Verwaltungsgericht den Antrag als nicht statthaft angesehen, da sich der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch der Antragstellerin nach dem Schreiben vom 21.2.2007 nicht gegen die Festsetzung dieser Gebühren richte. Hiergegen gerichtete Einwendungen werden von der Antragstellerin nicht erhoben. Der Frage, ob der vom Verwaltungsgericht aus dem genannten Schreiben der Antragstellerin gezogene Schluss zutrifft, ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachzugehen, da sich die Prüfung der angefochtenen Entscheidung gemäss § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die dargelegten Grunden zu beschränken hat.
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