Klage der Kommission wegen Gebühren in Schleswig-Holstein
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
19. März 2009(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Gemeinsame Agrarpolitik – Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen – Richtlinie 85/73/EWG – Verordnung (EG) r. 882/2004“
In der Rechtssache C‑270/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. Juni 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit
ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre
Verpflichtungen nach Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die
Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl.
L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates
vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 24, S. 31) geänderten Fassung
(im Folgenden: Richtlinie 85/73) sowie, ab dem 1. Januar 2007, nach
Art. 27 Abs. 2, 4 und 10 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1, berichtigt
in ABl. L 191, S. 1) in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 776/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. L 136,
S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung
Nr. 882/2004) verstoßen hat oder weiterhin verstößt, dass § 4
des Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienerecht und zum
Geflügelfleischrecht für das Land Schleswig-Holstein vom 12. Januar
1998 (GVOBl. Schl.-H. 1998, S. 2, im Folgenden: Ausführungsgesetz
des Landes Schleswig-Holstein) nicht diesen Gemeinschaftsbestimmungen
angepasst worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Aus
Art. 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchst. d in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii sowie
Anhang I Kapitel VIII Nr. 40 Buchst. e der
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die
gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen
von frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012) in der
durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.
L 268, S. 69) geänderten und kodifizierten Fassung (im
Folgenden: Richtlinie 64/433) geht hervor, dass im Rahmen der
Untersuchungen von frischem Fleisch erforderlichenfalls
Laboruntersuchungen angestellt werden, die gegebenenfalls eine
bakteriologische Untersuchung und eine Untersuchung der Rückstände
pharmakologisch wirkender Stoffe umfassen.
3 Die
Richtlinie 64/433 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch die
Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das
Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten
Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien
89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des
Rates (ABl. L 157, S. 33, berichtigt in ABl. L 195,
S. 12) aufgehoben.
4 Nach
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/41 gelten Bezugnahmen
insbesondere auf die Richtlinie 64/433 je nach Kontext als Bezugnahmen
auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 55,
berichtigt in ABl. L 226, S. 22) oder auf die Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 206, berichtigt in ABl.
L 226, S. 83).
5 Aus
Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und f in Verbindung mit
Anhang I Kapitel II Abschnitte D und F der Verordnung
Nr. 854/2004 geht hervor, dass die Untersuchungen von
Frischfleisch, sofern dies für erforderlich erachtet wird, Labortests
zu umfassen haben, um einen endgültigen Befund zu erhalten oder
u. a. Tierkrankheiten oder Faktoren nachzuweisen, die es
gegebenenfalls erforderlich machen, dass das Fleisch für
genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwendung Beschränkungen
unterliegt. Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass alle
anderen notwendigen Laboruntersuchungen durchgeführt werden.
6 Zur
Finanzierung der fraglichen Untersuchungen und Kontrollen sieht
Art. 1 der Richtlinie 85/73 vor, dass die Mitgliedstaaten dafür
Sorge tragen, dass zur Deckung der Kosten, die durch diese
Untersuchungen und Kontrollen entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr
erhoben wird.
7 Nach
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73 werden die
Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten
decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben
der Untersuchungsstelle sowie in Form von durch die Durchführung der
Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen
noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals
hinzugerechnet werden können, zu tragen hat. Ferner können die
Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 3 einen höheren Betrag als
die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die
tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Art. 5
Abs. 4 sieht vor, dass die Gemeinschaftsgebühren an die Stelle
jeder anderen Abgabe oder Gebühr treten, die von den staatlichen,
regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die
Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 der Richtlinie erhoben
wird.
8 Anhang A
Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73 legt Pauschalbeträge für
Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten fest. Die
Modalitäten der Finanzierung der Kontrollen und Untersuchungen im
Zusammenhang mit Zerlegungen werden in Nr. 2 dieses Kapitels
geregelt. In Nr. 4 Buchst. a und b dieses Kapitels I
heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten
a) die
unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge
für bestimmte Betriebe anheben.
…
b) oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.“
9 Art. 27 der Verordnung Nr. 882/2004 sieht vor:
„(1) Die
Mitgliedstaaten können Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der
Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.
(2) Allerdings
sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV
Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten
Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird.
…
(4) Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren:
a) dürfen
nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten
in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI
und
b) können
auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines
bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden
oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw.
Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.
…
(10) Abgesehen
von den Kosten, die im Zuge der in Artikel 28 genannten Ausgaben
anfallen, erheben die Mitgliedstaaten neben den in diesem Artikel
genannten Gebühren oder Kostenbeiträgen keine sonstigen Gebühren für
die Durchführung dieser Verordnung.
…“
Nationales Recht
10 § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein lautet:
„(1) Die
Gebührensätze für die Schlachttier‑ und Fleischuntersuchung
einschließlich der Rückstandsuntersuchungen, der Untersuchung auf
Trichinen sowie der Hygienekontrollen werden bemessen je Tier,
unterschieden nach Tierart; in Zerlegungsbetrieben, in denen das
Fleisch zerlegt oder entbeint wird, je Tonne Fleisch mit Knochen.
(2) In die Berechnung der Gebührensätze sind einzustellen:
1. Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
2. durch
die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende
Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des
Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.
(3) Die Verwaltungsgebühren erhöhen sich um bis zu
1. 100 %,
wenn die Amtshandlung auf Verlangen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr, in
Großbetrieben zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, an Sonnabenden nach
15:00 Uhr, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt
wird,
2. 50 %,
wenn die Amtshandlung auf Verlangen außerhalb der festgesetzten
Untersuchungszeiten oder Schlachttage durchgeführt wird.
(4) …
Neben den Gebühren sind folgende Auslagen … zu erheben:
…
2. Beförderungskosten
für bakteriologische Untersuchungen (BU-Proben, TSE-Proben und andere
Verdachtsproben mit Ausnahme von Proben zur Rückstandsuntersuchung …)
und
3. Untersuchungskosten für Proben nach Nr. 2 …“
Vorverfahren
11 Aufgrund
einer Beschwerde richtete die Kommission am 21. März 2005 ein
Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, in dem sie dieser
mitteilte, dass § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein ihrer Ansicht nach nicht mit den einschlägigen
Bestimmungen der Richtlinie 85/73, wie sie der Gerichtshof im Urteil
vom 30. Mai 2002, Stratmann und Fleischversorgung Neuss (C‑284/00 und
C‑288/00, Slg. 2002, I‑4611), ausgelegt habe, vereinbar sei.
12 Am
20. Mai 2005 antworteten die deutschen Behörden auf dieses
Mahnschreiben, dass die Zweifel der Kommission hinsichtlich der
ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/73 in das innerstaatliche
Recht unbegründet seien und dass das Urteil Stratmann und
Fleischversorgung Neuss im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.
13 Da
die Kommission diese Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, gab sie
am 4. Juli 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie
die im Mahnschreiben genannten Rügen wiederholte und mit der sie die
Bundesrepublik Deutschland aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer
Bekanntgabe nachzukommen.
14 Da
die Bundesrepublik Deutschland die mit Gründen versehene Stellungnahme
nicht beantwortete, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende
Klage zu erheben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
15 Die
Kommission macht geltend, dass die zuständigen Landesbehörden in
Anwendung von § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein neben der pauschalen Gemeinschaftsgebühr Auslagen
für die Durchführung bakteriologischer Untersuchungen von frischem
Fleisch erheben könnten. Im Urteil Stratmann und Fleischversorgung
Neuss habe der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt, dass sich aus
Wortlaut und Zweck der Richtlinien 64/433 und 85/73 ergebe, dass die
Kosten dieser Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst
würden, die die Mitgliedstaaten nach der letztgenannten Richtlinie
erhöben.
16 Das
Inkrafttreten der neuen Gemeinschaftsregelung, d. h. der
Verordnungen Nrn. 853/2004 und 854/2004 mit Wirkung zum 1. Januar
2006 sowie der Verordnung Nr. 882/2004 mit Wirkung zum 1. Januar
2007, habe an dieser Situation nichts geändert. Zum einen ergebe sich
nämlich aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften dieser
Verordnungen, dass die bakteriologischen Untersuchungen noch zu den
obligatorischen Untersuchungen und Hygienekontrollen gehörten, deren
Kosten durch die Gemeinschaftsgebühr gedeckt würden. Für diese
Untersuchungen dürfe daher außer dieser Gebühr keine weitere erhoben
werden. Zum anderen stehe § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein im Widerspruch zum Zweck der
einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, mit denen, wie der
Gerichtshof bereits im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss
festgestellt habe, das sich entsprechend auf die neue
Gemeinschaftsregelung übertragen lasse, Wettbewerbsverzerrungen behoben
werden sollten, zu denen Unterschiede im Bereich der Finanzierung der
Untersuchungen und Kontrollen führten. Dieser Zweck würde jedoch
gefährdet, wenn bestimmte im Gemeinschaftsrecht vorgesehene
Untersuchungen nicht von dem solchermaßen harmonisierten
gemeinschaftlichen Finanzierungssystem erfasst würden und für sie
spezifische nationale Gebühren erhoben werden könnten.
17 Entgegen
dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland könne eine Bestimmung wie
§ 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein nicht auf Anhang A Kapitel I Nr. 4
der Richtlinie 85/73 gestützt werden. In seinem Urteil Stratmann und
Fleischversorgung Neuss habe der Gerichtshof nämlich die Möglichkeit,
sich auf diese Nr. 4 Buchst. b zu berufen, um Kosten von
bakteriologischen Untersuchungen über den pauschalen Gebührenbetrag
hinaus zu berücksichtigen, ausdrücklich ausgeschlossen. Dort habe der
Gerichtshof im Übrigen ausgeführt, dass eine in Anwendung dieser
Vorschrift erhobene Gebühr die Form einer Pauschale annehmen müsse. Im
vorliegenden Fall handele es sich aber nicht um eine allgemeine
Erhöhung des Pauschalbetrags der Gemeinschaftsgebühr, in die sämtliche
tatsächlich entstandenen Kosten einflössen. § 4 Abs. 4 des
Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig‑Holstein verstoße somit gegen
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/73.
18 Die
Kommission macht weiter geltend, dass das Urteil vom 9. September 1999,
Feyrer (C‑374/97, Slg. 1999, I‑5153), das die Bundesrepublik
Deutschland für ihren Standpunkt anführt, im vorliegenden Fall nicht
einschlägig sei. Der Gerichtshof habe dort ganz andere Fragen als die
im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen behandelt.
19 Die
Bundesrepublik Deutschland trägt vor, das Ausführungsgesetz des Landes
Schleswig-Holstein sei auf der Grundlage von Art. 1 in Verbindung
mit Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der
Richtlinie 85/73 erlassen worden, wonach die Mitgliedstaaten eine
Gebühr erheben könnten, die die tatsächlichen Kosten für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung decke.
20 Zunächst
umfasse die im Ausführungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgesehene Gebühr nicht die
Kosten für die Beförderung und die Untersuchung von Proben, die zur
Durchführung bakteriologischer Untersuchungen genommen worden seien.
Das entspreche im Übrigen dem nationalen Recht, nach dem eine Gebühr
keinesfalls solche Kosten umfassen könne. Es sei daher rechtmäßig, zur
Deckung solcher Kosten gesondert Auslagen zu erheben.
21 Sodann
erhebe das Land Schleswig-Holstein als Gebühren für die Untersuchungen
und Kontrollen von frischem Fleisch weder die in Anhang A
Kapitel I Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 85/73 vorgesehenen
Pauschalbeträge, noch handele es sich bei den Gebühren um eine Anhebung
der Pauschalbeträge nach Nr. 4 Buchst. a desselben Kapitels.
Daher lasse sich nicht, wie es die Kommission tue, die Ansicht
vertreten, dass die entsprechenden Beträge „neben“ der pauschalen
Gemeinschaftsgebühr erhoben würden. In diesem Punkt unterscheide sich
die Regelung des Landes Schleswig-Holstein ganz deutlich von der im
Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss in Rede stehenden.
Außerdem könnten die Mitgliedstaaten nach Randnr. 32 des Urteils
Feyrer ohne weitere Voraussetzungen von der ihnen in Anhang A
Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73
zuerkannten Befugnis Gebrauch machen, sofern die Gebühr die tatsächlich
entstandenen Kosten nicht überschreite. Wenn diese Voraussetzung
beachtet werde, könnten demnach für unterschiedliche Leistungen
gesonderte Gebühren erhoben werden. Dabei dürfe jedoch – wie im
vorliegenden Fall – keine Doppelfinanzierung auftreten.
22 Schließlich
stehe § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein nicht im Widerspruch zum Wortlaut oder dem Zweck des
Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie
85/73. Zum einen ergebe sich nämlich aus einer Gesamtbetrachtung der
verschiedenen Sprachfassungen dieser Vorschrift, dass sie weder der
Erhebung mehrerer Teilgebühren noch der Erhebung von Gebühren und
Auslagen und ihrer Addierung zu einer „Gesamtgebühr“ entgegenstehe. Zum
anderen dürfe das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel, die
Harmonisierung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, nicht zu einer
Harmonisierung der anwendbaren Sätze führen, da die Richtlinie selbst
Abweichungen vorsehe, die den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung der
unterschiedlichen Kostenstrukturen ermöglichten.
23 Die
Bundesrepublik Deutschland ergänzt, dass die Höhe der fraglichen Gebühr
unausweichlich von Fall zu Fall variiere, da in Abhängigkeit von den
unterschiedlichen Bedingungen in den Schlachtbetrieben und der Art der
durchzuführenden Untersuchungen unterschiedliche Kosten zu
berücksichtigen seien. Eine Gebühr zur Deckung der tatsächlich
entstandenen Kosten unterscheide sich von einer pauschalen Gebühr
gerade dadurch, dass im ersten Fall die Kosten verursachungsgerecht dem
jeweiligen Schlachtbetrieb zugeordnet würden, wohingegen sie im zweiten
Fall auf alle Schlachtbetriebe umgelegt würden. Einer Vorschrift wie
§ 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein stehe das in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
85/73 niedergelegte Verbot der Überschreitung der tatsächlichen Kosten
der Untersuchungen in keiner Weise entgegen.
24 Die
Verordnungen Nrn. 853/2004 und 854/2004 sowie 882/2004, die seit
dem 1. Januar 2006 bzw. dem 1. Januar 2007 anwendbar seien, änderten
nichts an dieser Situation, da sich die in den Randnrn. 19 bis 23
des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente der Bundesrepublik
Deutschland entsprechend auf diese neuen Verordnungen übertragen ließen.
Würdigung durch den Gerichtshof
25 Einleitend
ist festzustellen, dass die Kommission für ihre Klage zwei Rügen
anführt, die sich auf einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland
gegen ihre Verpflichtungen erstens aus Art. 1 und Art. 5
Abs. 3 und 4 der Richtlinie 85/73 und zweitens aus der Verordnung
Nr. 882/2004 beziehen.
Zur ersten Rüge
26 Im
Hinblick auf die Entscheidung über die Begründetheit der ersten Rüge
ist vorab zu klären, ob das von der Kommission angeführte Urteil
Stratmann und Fleischversorgung Neuss im vorliegenden Fall einschlägig
ist, und die Frage zu beantworten, ob Anhang A Kapitel I
Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 im von ihr vertretenen
Sinn dahin auszulegen ist, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift
erhobene Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss.
27 Was
erstens die entsprechende Anwendung des Urteils Stratmann und
Fleischversorgung Neuss auf die im vorliegenden Fall in Rede stehende
Rechtslage betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen
der Bundesrepublik Deutschland, dem die Kommission insoweit nicht
widersprochen hat, das Land Schleswig-Holstein als Gebühren für die
Untersuchungen und Kontrollen von frischem Fleisch nicht die in
Anhang A Kapitel I Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 85/73
vorgesehenen Pauschalbeträge erhebt und dass es sich bei den Gebühren
auch nicht um eine Anhebung der Pauschalbeträge nach Nr. 4
Buchst. a desselben Kapitels handelt.
28 Da
feststeht, dass die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden
Fall nur eine spezifische Gebühr erheben, auch wenn sich diese aus
verschiedenen Beträgen zusammensetzt, ist der Schluss zu ziehen, dass
sich die Regelung des Landes Schleswig-Holstein in einem wesentlichen
Punkt von der im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss in Rede
stehenden unterscheidet.
29 Daraus
folgt, dass sich das vom Gerichtshof im Urteil Stratmann und
Fleischversorgung Neuss erzielte Ergebnis nicht entsprechend auf eine
Situation wie die hier vorliegende übertragen lässt.
30 Was
zweitens die Auslegung von Anhang A Kapitel I Nr. 4
Buchst. b der Richtlinie 85/73 betrifft, ist zunächst
festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 56 des Urteils
Stratmann und Fleischversorgung Neuss entgegen dem Vorbringen der
Kommission nicht ausgeführt hat, dass die in dieser Vorschrift
vorgesehene Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss.
31 Der
Gerichtshof hat sich nämlich in der genannten Randnr. 56 auf die
in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der
Richtlinie 85/73 vorgesehenen Anhebungen bezogen, da nur in dieser
Vorschrift die Begriffe „anheben“ und „Pauschalbeträge“ verwendet
werden. Im zweiten Teil der genannten Randnr. 56, der sich auf die
Befugnis der Mitgliedstaaten bezieht, eine spezifische, über die
Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, ist in keiner
Weise von einem Pauschalbetrag die Rede, sondern dort wird nur das
Gebrauchmachen von dieser Befugnis von der Voraussetzung abhängig
gemacht, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich
entstandenen Kosten abdeckt.
32 Daraus
folgt, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der
tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum
anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten
unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form einer
„pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen
Begriff versteht, da es, wie der Gerichtshof in Randnr. 52 des
Urteils Stratmann und Fleischversorgung Neuss festgestellt hat, zum
Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in
bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit
ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen
niedriger ist.
33 Zu
ergänzen ist, dass dieses Verständnis der Randnr. 56 des Urteils
Stratmann und Fleischversorgung Neuss in vollem Einklang mit der
Systematik dieses Urteils steht, da die Randnr. 56 Teil
umfangreicherer Erwägungen zur Beantwortung der Frage ist, ob die
Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf
Trichinen, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wurden, von
der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, die die Mitgliedstaaten nach
dem Gemeinschaftsrecht für Untersuchungen und Hygienekontrollen von
frischem Fleisch erheben, oder ob das Gemeinschaftsrecht die
Mitgliedstaaten ermächtigt, zur Bestreitung der entsprechenden Kosten
eine spezifische Gebühr zu erheben, die zur Gemeinschaftsgebühr
hinzutritt.
34 Da
der Gerichtshof im Rahmen der Behandlung des
Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache, in der das Urteil
Stratmann und Fleischversorgung Neuss ergangen ist, nicht auf die Frage
zu antworten hatte, ob eine in Anwendung von Anhang A
Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 erhobene
Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss, lässt sich aus
diesem Urteil kein wie auch immer gearteter Schluss hinsichtlich der
Beantwortung dieser Frage ableiten.
35 Sodann
ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Anhang A
Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 dahin
gehend, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr sich
nicht aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen darf, durch das Urteil
Feyrer widerlegt wird.
36 In
Randnr. 26 des Urteils Feyrer, in dem auf Anhang A
Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 Bezug
genommen wird, hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass
nach Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie, nunmehr Art. 5
Abs. 3, die „erhobene Gesamtgebühr“ im Sinne dieser Vorschrift die
tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten darf. Eine
„Gesamtgebühr“ ergibt sich aber notwendigerweise aus der Addition
mehrerer ihr zugrunde liegender Elemente.
37 Der
Umstand, dass sich die im vorliegenden Fall in Rede stehende Gebühr aus
mehreren Kostenelementen zusammensetzt, kann somit als solcher nicht
zur Unvereinbarkeit dieser Gebühr mit Anhang A Kapitel I
Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 führen.
38 Dazu
ist zu ergänzen, dass im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, dass
die fragliche Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet.
Daraus folgt, dass diese Gebühr auch insoweit nicht im Widerspruch zu
Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie
85/73 steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Feyrer, Randnrn. 27 und
29).
39 Aus
demselben Grund verstößt die genannte Gebühr auch nicht gegen
Art. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 85/73.
40 Schließlich
ist festzustellen, dass die Ziele der Transparenz und der Bekämpfung
von Wettbewerbsverzerrungen entgegen dem Vorbringen der Kommission der
Erhebung einer Gebühr wie der mit der ersten Rüge der Kommission
angegriffenen nicht entgegenstehen.
41 Was
erstens das Ziel der Transparenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
die genannte Gebühr, da sie die Art der verschiedenen Kostenelemente,
aus denen sie sich zusammensetzt, klar und detailliert ausweist, dem
Schuldner die Kenntnis der genauen Zusammensetzung der Gesamtgebühr
ermöglicht und ihn so in die Lage versetzt, zum einen die Organisation
seiner Tätigkeit zu ändern, um sie insbesondere durch die Einsparung
bestimmter Kosten zu optimieren, und zum anderen seine Kosten
gegebenenfalls mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen.
42 Was
zweitens das Ziel der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen betrifft,
ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht durch die Einführung einer
Gebühr in für die gesamte Europäische Gemeinschaft einheitlicher Höhe,
sondern durch den Erlass harmonisierter Normen im Bereich der
Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem
Fleisch geschieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Feyrer,
Randnr. 40). So wurden die Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen
sowie, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 und Anhang A
Kapitel I Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 85/73 ergibt, die
verschiedenen Kostenelemente, die bei der Festsetzung der
Gemeinschaftsgebühr berücksichtigt werden können, harmonisiert.
43 Da
nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen ist, dass die in
§ 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein
vorgesehene Gebühr andere Kostenelemente als die in der
Gemeinschaftsregelung vorgesehenen umfasst oder die Höhe der
tatsächlichen Kosten übersteigt, wird durch sie das mit der Richtlinie
85/73 verfolgte Ziel der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen nicht
in Frage gestellt.
44 Angesichts
dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die von der Kommission für
ihre erste Rüge angeführte Argumentation nicht durchgreift.
45 Daraus folgt, dass die erste Rüge der Kommission als unbegründet zurückzuweisen ist.
Zur zweiten Rüge
46 Mit
ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland
vor, ab dem 1. Januar 2007 dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Art. 27 Abs. 2, 4 und 10 der Verordnung Nr. 882/2004
verstoßen zu haben, dass § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein nicht an diese Bestimmungen angepasst worden sei.
47 Zu
dieser Rüge ist eingangs festzustellen, dass der verfügende Teil der
mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juli 2006 keinen Hinweis
auf einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 27 der
Verordnung Nr. 882/2004 enthält, der im Übrigen erst zu einem
späteren Zeitpunkt als dem der Bekanntgabe dieser Stellungnahme an den
genannten Mitgliedstaat anwendbar wurde.
48 Daher
ist zu prüfen, ob die zweite von der Kommission für ihre Klage
angeführte Rüge zulässig ist.
49 Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Rahmen einer Klage nach
Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand
des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die
Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer
mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a.
Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C‑365/97,
Slg. 1999, I‑7773, Randnr. 32, und vom 5. Oktober 2006,
Kommission/Belgien, C‑275/04, Slg. 2006, I‑9883, Randnr. 34).
50 Auch
wenn die in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht
über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme
und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen dürfen, kann die
Kommission doch die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen
Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung
eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts
ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden. Dagegen
kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden,
die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der
ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen
Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den
ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der
Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
12. Juni 2003, Kommission/Italien, C‑363/00, Slg. 2003, I‑5767,
Randnr. 22, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).
51 Im
vorliegenden Fall steht fest, dass die Gebühren oder Kostenbeiträge
nach Art. 27 Abs. 2, 4 und 10 der Verordnung
Nr. 882/2004, wie sich insbesondere aus Art. 27 Abs. 4
Buchst. b ergibt, als Pauschale festgesetzt werden können.
52 Daher
ist festzustellen, dass sich diese Gebühren und Kostenbeiträge
grundlegend von den Gebühren unterscheiden, die die Mitgliedstaaten
nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der
Richtlinie 85/73 erheben konnten und die, wie sich aus Randnr. 32
des vorliegenden Urteils ergibt, nicht die Form einer pauschalen Gebühr
annehmen durften, sondern den tatsächlichen Kosten entsprechen mussten.
53 Daraus folgt, dass die Kommission mit ihrer zweiten Rüge den Gegenstand des Rechtsstreits, wie er sich aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme ergibt, auf eine sich aus der Verordnung Nr. 882/2004 ergebende Verpflichtung, die in der Richtlinie 85/73 keine Entsprechung findet, erstreckt und daher gegen Formvorschriften verstoßen hat, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung wesentlich sind.
54 Somit ist die zweite Rüge der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.
55 Nach alledem ist die Klage der Kommission in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
56 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem dahin gehenden Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.