Teilerfolg für deutsche Fleischer vor EuGH
(Kurzfassung)
Luxemburg (BZZ) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat neue Grenzen für die Berechnung von Fleischuntersuchungsgebühren festgelegt. Die Urteile sind vor allem in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ein bedeutender Teilerfolg für die Fleischindustrie und das schlachtende Fleischerhandwerk. Dort hatten besonders viele Betriebe Widerspruch gegen Gebührenbescheide eingelegt. In Hessen kippte das Urteil sogar das gesamte vom Parlament verabschiedete Gebührensystem. Auch in NRW müssen einzelne Landkreise um ihre Gebühreneinnahmen fürchten. In Schleswig-Holstein bestätigte der EuGH dagegen die Gebührenordnung.
Zahlreiche Unternehmen, die ihre bis Ende 2007 ausgestellten Gebührenbescheide bislang nicht akzeptiert haben, können mit Rückzahlungen rechnen. Wer einen Prozess vor einem deutschen Verwaltungsgericht verloren hat, kann ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen und die Verwaltungsrichter aller Instanzen sind dann an die neuen Urteile aus Luxemburg gebunden.
Wer eine endgültige Klärung im Gebührenstreit erwartet hatte, wurde enttäuscht. Die Urteile betreffen zunächst nur die ehemalige EWG-Richtlinie, nicht jedoch die aktuelle EU-Verordnung, die seit 2008 gilt. Hierzu wies der Gerichtshof eine Klage der EU-Kommission wegen eines Formfehlers ab. Dennoch setzte das Urteil nach Meinung von Experten auch für die Zukunft Maßstäbe. Behörden müssen sich künftig exakter an die von der EU vorgegebenen Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen halten und Kostenelemente, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht berechnet werden. Eine degressive Staffelung von Pauschalen nach Betriebsgröße und Schlachtzahlen wurde untersagt. Hierzu erklärten die Luxemburger Richter, dass es in der Natur einer Pauschale liege, dass einmal eine Überdeckung, das andere Mal eine Unterdeckung erfolgen könne. Behörden, die mehr Gebühren verlangen als die von der EU vorgegebenen Pauschalen, müssen künftig betriebswirtschaftlich korrekter kalkulieren.
2009-03-23/022