VGH Hessen ruft wegen Gebühren den EuGH an
13.06.07 VGH Hessen
„VGH Hessen ruft wegen Gebühren den EuGH in Luxemburg an“
Gemäß Art. 234 EG-Vertrag wird eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu nachfolgenden Fragen eingeholt:
1. Ist der nationale Normgeber beim Gebrauch der Möglichkeiten, die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 i.d.F. der Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 26. Juni 1996 und in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) für die Anhebung der Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe und in Nr. 4 Buchstabe b) für die Erhebung einer Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, festgelegt sind, strikt an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2a vorgesehene Gebührenstruktur (nach Tierarten, Jung- und ausgewachsenen Tieren, Schlachtgewicht usw.) gebunden oder besteht für ihn die Möglichkeit, bei
Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen zu differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv zu staffeln, allein unter der Voraussetzung, dass dies den tatsächlichen Kosten entspricht?
2. Kann der nationale Normgeber aufgrund der oben genannten Regelungen für Schlachtungen, die außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Besitzers vorgenommen werden, einen prozentualen Zuschlag zu den für Schlachtuntersuchungen innerhalb der normalen Schlachtzeiten erhobenen Gebühren erheben, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht, oder müssen diese Kosten innerhalb der pauschalen (erhöhten) Gebühr für alle Gebührenpflichtigen enthalten sein?
http://peter-ziegler.eu/urteile/hessischer-vgh-beschluss-vom-13-06-2007-az-5-ue-190506.pdf