Schlachttier und Fleischuntersuchung: Gebühren dürfen Kosten nicht überschreiten
16.11.07 Verwaltungsgericht Münster
„Schlachttier und Fleischuntersuchung: Gebühren dürfen Kosten nicht überschreiten“
Die im Anschluss an die jeweiligen Gebührenperioden aufgestellten, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits vorliegenden Betriebsabrechnunqen, für die Kalenderjahre 2000 und 2001 rechtfertigen die (rückwirkenden) Gebührensatze nicht. Denn in diesen Kalenderjahren hat der Beklagte laut den vorgelegten Betriebsabrechnungen für die ambulante Untersuchung bzw. die Kleinbetriebe eine Kostenüberdeckung von 23.672,77 DM bzw. 99.775,84 OM erzielt. … Im Kalenderjahr 2001 sind tatsächliche Kosten in Höhe von 375.807,99 DM entstanden, der Überschuss beläuft sich mithin auf gut 26,5 %. Der Satzungsgeber hätte auf diese erhebliche Kostenüberschreitung im Rahmen seiner ‚“Neukalkulation“ reagieren können und auch müssen, denn bereits vor Erlass der massgeblichen Satzung hatte sich herausgestellt, dass die Kosten (rückwirkend) kostenüberdeckend erhoben werden.