Fleischuntersuchungen – Rechtsverordnung mit rückwirkenden Gebührenregelungen
20.03.06 VGH Baden-Württemberg „Fleischuntersuchungen – Rechtsverordnung mit rückwirkenden Gebührenregelungen“
1. §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) – AGFlHG -, wonach die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten der Fleischhygieneuntersuchung durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt werden, sind verfassungsgemäß.
http://peter-ziegler.eu/urteile/VGH_BW_2S_831_05_30032006.pdf